Urteil

Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als im "Insolvenzbekanntmachungsportal" vorgesehen

Christian Koch | 27.12.2021

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21

Der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat am 2. Juli 2021 entschieden, dass ein Insolvenzschuldner einen Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG hat, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen.

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