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Finale Standards des BCBS zu Risikopositionen in Kryptoassets

Olaf Achtelik | 10.01.2023

Europa könnte bereits im Rahmen des CRR/CRD-Trilogs nachziehen

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) hat am 16. Dezember 2022 einen globalen Aufsichtsstandard für Risikopositionen von Banken in Kryptoanlagen bzw. Kryptoassets veröffentlicht. Dieser soll bis zum 1. Januar 2025 umgesetzt werden. Vorangegangen waren mehrere Konsultationsrunden, zuletzt Ende Juli 2022. Ungedeckte Kryptoassets und Stablecoins mit unzureichenden Stabilisierungsmechanismen werden danach einer konservativen aufsichtsrechtlichen Behandlung unterzogen. Im Lichte dieser Entwicklungen prüft nun auch die Kommission, ob und wie die Aufsichtsstandards des BCBS noch in das laufende Gesetzgebungsverfahren zur CRR/CRD und den dort bevorstehenden Trilog einbezogen werden können.

Die finalen Standards des BCBS, wie bereits das zweite Konsultationspapier, unterscheiden zwei Gruppen von Kryptoassets. Während Kryptoassets der Gruppe 1 ein Set von Einstufungsvoraussetzungen erfüllen müssen, werden diese von Kryptoassets der Gruppe 2 gerade nicht erfüllt. Zu Assets der Gruppe 1a zählen dabei prinzipiell tokenisierte traditionelle Vermögenswerte (z.B. Anleihen, Kredite, Forderungen gegenüber anderen Banken, Derivate, Commodities) sowie Kryptoassets mit Stabilisierungsmechanismen als Assets der Gruppe 1b. Bei den Einstufungsvoraussetzungen handelt es sich u.a. um solche mit Blick auf den Risikogehalt der betreffenden Assets einschließlich der Effektivität des Stabilisierungsmechanismus, die Definition von Rechten und Pflichten in Vereinbarungen über die Assets, Funktionen der Kryptoassets und Anforderungen an das Netzwerk auf dem diese betrieben werden sowie die Regulierung von Einrichtungen, die Rücknahmen, Übertragungen oder Abrechnungen der Kryptoassets vornehmen. Für Kryptoassets der Gruppe 1a in Form tokenisierter traditioneller Vermögenswerte gelten die Risikogewichte, die auch für den traditionellen Vermögenswert selbst gelten; zusätzlich kann ein add-on für Infrastrukturrisiken hinzukommen, der im zweiten Konsultationspapier noch obligatorisch vorgesehen war. In der Gruppe 1b müssen je nach Struktur unterschiedliche Risiken zur Ermittlung der Eigenmittelunterlegung addiert werden (z.B. Risiken aus dem Referenzasset und/oder dem potentiellen Ausfall des Rückkäufers). Bei allen übrigen Kryptoassets (Gruppe 2) beträgt das Risikogewicht mindestens 100 %  der Nettoposition und reicht bis zu 1250 %, abhängig von der (Nicht-)Erfüllung von Hedging-Anerkennungskriterien. Für Kryptoassets der Gruppe 2 existiert zudem ein Exposurelimit. So darf das Gesamtexposure nicht 2 % des Tier 1-Kapitals überschreiten und soll grundsätzlich niedriger als 1 % sein. Der Standard regelt im Übrigen auch den Umgang im Hinblick auf andere Risiken und deren Unterlegung (z.B. operationelle Risiken, Liquiditätsrisiken).

Die Kommission hatte im derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Überarbeitung von CRR und CRD ursprünglich vorgeschlagen, bis 2025 die Aufnahme der Vorgaben in die CRR zu prüfen. Nunmehr gibt es offenbar Bestrebungen, die Standards des BCBS noch unmittelbar in die bevorstehenden Trilogverhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission einzubringen.

Die finalen Aufsichtsdtandards des BCBS sind im Internet abrufbar unter

Prudential treatment of cryptoasset exposures (bis.org)

 


Zum Autor

Dr. Olaf Achtelik ist Rechtsanwalt und Abteilungsleiter der Abteilung Recht der Bankenaufsicht und Digitalisierung im Rechtsbereich des BVR. Dort ist er u.a. für Rechtsfragen in Zusammenhang mit bankaufsichtlichen Strukturfragen, der Europäischen Bankenaufsicht (SSM), dem Krisenmanagement von Kreditinstituten (Sanierung und Abwicklung), der Solvenzaufsicht, der Digitalisierung und des Datenschutzrechts zuständig.


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